Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMS Münchner Magnet Service Betriebs-GmbH

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I. Liefer- u. Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen, auch wenn wir abweichenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber als vorbehaltlos angenommen; selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.


2. Preisangebot
Alle Angebote haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Unsere Preise sind Netto-Preise und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Beträge gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, falls nichts anderes vereinbart wird. Verpackung kann nicht zurückgenommen werden. Für Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert, der in der jeweils gültigen Preisliste angegeben ist. Wir behalten uns vor, bei Unterschreitung einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.


3. Auftragsannahme, Bestellung, Auftragserteilung
Der Vertrag gilt spätestens als geschlossen, wenn:
bei kundenspezifischer Fertigung die Bestellung vom Auftragnehmer bestätigt wurde oder bei Standards die Produkte zum Versand gebracht wurden.


4. Zahlungskonditionen
Generell erfolgt die Lieferung per Rechnung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist diese innerhalb 14 Tagen ab 
Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu begleichen. Erfolgt die Zahlung per Überweisung, so ist diese ohne weitere Kosten für den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Verbuchung der Rechnungseingänge erfolgt in der Reihenfolge der Fälligkeit der Rechnung. Die Aufrechnung und /oder Zurückhaltung von Zahlungen ist nur möglich, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Einzelfall die Lieferung gegen Anzahlung, Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen. Weiterhin behält sich der Auftragnehmer vor, bei regelmäßigen Bestellungen ein Kreditlimit festzulegen. Wechsel werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Zahlung per Scheck gilt als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto des Auftragnehmers unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Verzug der Zahlung oder schlechter Kreditwürdigkeit sofortige Fälligkeit festzulegen.


5. Lieferpflicht / Lieferzeit
Hat der Auftraggeber eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt die vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat. 
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft hergestellt- und mitgeteilt wurde. Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Für die Dauer der Prüfung von Mustern, Andrucken usw. durch den Auftragnehmer, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.


6. Lieferverzug
Bei Lieferverzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber erst    
nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf keinen Fall verlangen.


7. Mehr- /Minderlieferung
Waren, die speziell für einen Auftraggeber hergestellt werden, können bedingt durch produktionsbezogene Gründe oder wegen des Zukaufs von Vorprodukten, in der Menge von der tatsächlichen Bestellmenge abweichen. Branchenüblich sind hierbei Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %. Der Auftraggeber hat diese Mengenabweichung ohne besondere Zustimmung zu akzeptieren.

II. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen. Werden die Waren mit anderen Waren verarbeitet, die nicht dem Auftragnehmer gehören, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware.

Das neue Produkt gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Auftraggeber darf Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ruht, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
Vorbehaltsware darf durch den Auftraggeber nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt völlig bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Auftraggebers. Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu geben.

III. Beanstandungen und Haftungsbedingungen

1. Gewährleistungsansprüche
Sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware anzumelden. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäss beseitigt werden können, erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung unter vollständiger oder anteiliger Übernahme der dafür erwachsenden Kosten. Ausgeschlossen sind Schadensersatzanprüche jeder Art gegen Lieferanten und Vorlieferanten und uns als Hersteller, insbesondere jede Haftung für Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt werden könnten. Für unsere Beratung wird eine Haftung nicht übernommen. Der Auftrag-geber ist verpflichtet eigene Versuche anzustellen, die sicherstellen, dass das gelieferte Produkt für seinen Zweck auch geeignet ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe der Ware. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß und auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Andere Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.


2. Urheberrecht
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw., nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probeabdrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer behält sich seine Rechte im Falle der Erteilung eines Schutzrechtes auf einzelne oder mehrere Merkmale eines von ihm hergestellten Musters oder Entwurfes vor.


3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw.
Sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt schriftlich zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt auch für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.


4. Firmentext und Betriebskennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennzeichnung in üblicher Weise oder Vorschrift auf den von ihm gelieferten Waren anzubringen.


5. Produktverbesserungen
Wir behalten uns vor, Produkte ohne vorherige Ankündigung zu verändern, wenn dies aufgrund neuerer Erkenntnisse erforderlich erscheint und dadurch die allgemeine Funktionsweise des Produktes nicht eingeschränkt ist.

IV. Allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort ist München 
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München.


2. Mündliche Abmachungen
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

 
3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

mms 9014.5

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