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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMS Münchner Magnet Service Betriebs-GmbH
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I. Liefer- und Zahlungsbedingungen
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2. Preisangebot Alle Angebote
haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Die genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert
bleiben. Unsere Preise sind Netto-Preise und enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Beträge gelten ab Werk ausschließlich
Verpackung, falls nichts anderes vereinbart wird. Verpackung kann
nicht zurückgenommen werden. Für Bestellungen
gilt ein Mindestbestellwert, der in der jeweils gültigen
Preisliste angegeben ist. Wir behalten uns vor, bei
Unterschreitung einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.
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3. Auftragsannahme, Bestellung,
Auftragserteilung Der Vertrag gilt spätestens als geschlossen, wenn:
bei kundenspeziefischer Fertigung die Bestellung vom Auftragnehmer bestätigt wurde oder bei Standards die Produkte zum Versand gebracht wurden.
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4. Zahlungskonditionen Generell
erfolgt die Lieferung per Rechnung. Soweit nichts anderes
vereinbart wurde, ist diese innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum
mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu begleichen.
Erfolgt die Zahlung per Überweisung, so ist diese ohne
weitere Kosten für den Auftragnehmer vorzunehmen. Die
Verbuchung der Rechnungseingänge erfolgt in der
Reihenfolge der Fälligkeit der Rechnung. Die Aufrechnung
und /oder Zurückhaltung von Zahlungen ist nur
möglich, wenn Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden. Der Auftragnehmer behält sich vor,
im Einzelfall die Lieferung gegen Anzahlung, Vorkasse oder per
Nachnahme auszuführen. Weiterhin behält sich der
Auftragnehmer vor, bei regelmäßigen Bestellungen
ein Kreditlimit festzulegen. Wechsel werden vom Auftragnehmer
grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Zahlung per Scheck
gilt als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto des Auftragnehmers
unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Auftragnehmer behält
sich vor, bei Verzug der Zahlung oder schlechter
Kreditwürdigkeit sofortige Fälligkeit
festzulegen.
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5. Lieferpflicht / Lieferzeit Hat
der Auftraggeber eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der
Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt die
vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Auftraggeber
diese Pflicht erfüllt hat. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mindestens die
Versandbereitschaft hergestellt- und mitgeteilt wurde. Durch
nachträglich vom Besteller gewünschte
Änderungen verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend. Für die Dauer der Prüfung von
Mustern, Andrucken usw. durch den Auftragnehmer, ist die
Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung
an den Auftraggeber bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der
Auftragnehmer nicht verantwortlich, wenn sie durch Umstände
verursacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von
denen die Herstellung und derTransport abhängig sind,
verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Energiemangel,
Versagen der Verkehrsmittel sowie durch alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der
vereinbarten Lieferzeit und Preise. Eine hierdurch verursachte
Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber
nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer
für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
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6. Lieferverzug Bei Lieferverzug des
Auftragnehmers kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer
angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte
geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf
keinen Fall verlangen.
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7. Mehr- /Minderlieferung Waren, die
speziell für einen Auftraggeber hergestellt werden,
können bedingt durch produktionsbezogene Gründe
oder wegen des Zukaufs von Vorprodukten, in der Menge von der
tatsächlichen Bestellmenge abweichen. Branchenüblich
sind hierbei Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %. Der
Auftraggeber hat diese Mengenabweichung ohne besondere Zustimmung
zu akzeptieren.
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II. Eigentumsvorbehalt
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Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des
Auftragnehmers bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen. Werden die Waren mit anderen Waren verarbeitet, die
nicht dem Auftragnehmer gehören, so erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis
des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware. Das neue
Produkt gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der
Auftraggeber darf Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt des
Auftragnehmers ruht, weder verpfänden noch
sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder
jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch
Dritte, muss uns der Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigen. Vorbehaltsware darf durch den Auftraggeber nur
unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung
entfällt völlig bei Zahlungseinstellung oder bei
erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Auftraggebers.
Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware
erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die
Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei
sonstigem vertragswidrigen Verhalten. Auf unser Verlangen ist der
Auftraggeber verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über
den Verbleib der gelieferten Ware zu geben.
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III. Beanstandungen und Haftungsbedingungen
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1. Gewährleistungsansprüche Sind
nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware anzumelden. Die
Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren
besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht
zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Sofern nach
unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung
ordnungsgemäss beseitigt werden können, erfolgt
nach unserer Wahl Instandsetzung unter vollständiger oder
anteiliger Übernahme der dafür erwachsenden
Kosten. Ausgeschlossen sind Schadensersatzanprüche jeder
Art gegen Lieferanten und Vorlieferanten und uns als Hersteller,
insbesondere jede Haftung für Personenunfälle,
Sachschäden oder Betriebsstörungen,
gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt
werden könnten. Für unsere Beratung wird eine
Haftung nicht übernommen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet eigene Versuche anzustellen, die sicherstellen, dass
das gelieferte Produkt für seinen Zweck auch geeignet
ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe der Ware. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiss und auf unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind. Andere
Gewährleistungsansprüche können nicht
geltend gemacht werden.
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2. Urheberrecht Der Auftraggeber
übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass
durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen
Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw., nicht Rechte
Dritter verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster,
Skizzen, Entwürfe und Probeabdrucke bleiben sein
Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch
vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht
werden. Der Auftragnehmer behält sich seine Rechte im
Falle der Erteilung eines Schutzrechtes auf einzelne oder mehrere
Merkmale eines von ihm hergestellten Musters oder Entwurfes vor.
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3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge,
Andrucke usw. Sind vom Auftraggeber zu prüfen und
dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt schriftlich
zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für
vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird die
Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so
beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler
durch grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom
Original nicht als berechtigter Grund für eine
Mängelrüge. Dasselbe gilt auch für den
Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
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4. Firmentext und Betriebskennzeichnung Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen
Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennzeichnung in
üblicher Weise oder Vorschrift auf den von ihm
gelieferten Waren anzubringen.
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5. Produktverbesserungen Wir behalten
uns vor, Produkte ohne vorherige Ankündigung zu
verändern, wenn dies aufgrund neuerer Erkenntnisse
erforderlich erscheint und dadurch die allgemeine Funktionsweise
des Produktes nicht eingeschränkt ist.
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IV Allgemeine Bestimmungen
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1. Erfüllungsort ist
München. Ausschließlicher Gerichtsstand
für Streitigkeiten in unmittelbarem und mittelbarem
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München.
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2. Mündliche Abmachungen Nebenabreden
und Änderungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit
der schriftlichen Bestätigung.
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3. Salvatorische Klausel Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen
Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame
Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
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